Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt einzustellen: - Die bisher angefallenen Gebühren für die Untersuchung seien im Umfang von 60% dem Kanton Bern aufzuerlegen. - Die IRM Kosten für die Ganzkörperuntersuchung seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die übrigen bisher angefallenen Auslagen seien im Umfang von 60% ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen. - A.______