Folglich erscheint die Einziehung weder aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig (BGE 139 IV 250) noch als unverhältnismässig. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 600.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.