Anders gesagt ist das fragliche Sturmgewehr mit dem (aktuell fehlenden) Zubehör verbotenerweise seriefeuertauglich, da der zwingende Umbau zur halbautomatischen Waffe nicht durchgeführt wurde. Ob der Umbau realisiert wurde, erkennt im Übrigen jede Person, welche in den letzten 20 Jahren eine Rekrutenschule in der Schweiz absolviert hat, auf den ersten Blick. Umso mehr muss dies für einen Waffenfreund wie den Beschwerdeführer gelten. Ohne Relevanz für die Einziehung ist schliesslich, wie lange sich die Waffe bereits im Besitz des Beschwerdeführers befunden hat.