Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Begründung ist integral auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 zu verweisen (vorne E. 4). Ergänzt werden kann Folgendes: Allein der Umstand, dass (derzeit) aktenkundig der Verschlussträger, der Verschlusskopf sowie der Ladehebel – zusammengefasst auch einfach als Verschluss benennbar – des Sturmgewehrs 90 nicht vorhanden sind, macht die Waffe nicht zu einer «Dekorationswaffe». Sie bleibt seriefeuerfähig, wie sie auch feuerfähig bleibt, wenn kein Magazin eingesetzt ist oder dieses leer ist.