3 massnahme setzt auch die Beschlagnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme, auf welche die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer urteilt in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal der Waffe. Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt.