Damit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinen Bagatellcharakter habe, überwiege das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschwerdeführers am Besitz seiner Waffe. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Sturmgewehr 90 für ihn aktuell – und bis zum Entscheid über das endgültige Schicksal der Beschlagnahme – unentbehrlich wäre.