Die Beschlagnahme des Sturmgewehrs 90 stelle einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar, zumal die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme (noch) unberührt bleiben würden. Damit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinen Bagatellcharakter habe, überwiege das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschwerdeführers am Besitz seiner Waffe.