Erforderlich sei eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180). Davon, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig wäre, könne keine Rede sein. Die Beschlagnahme des Sturmgewehrs 90 stelle einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar, zumal die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme (noch) unberührt bleiben würden.