Die Beschlagnahme setze nebst hinreichendem Tatverdacht voraus, dass sie verhältnismässig sei, das heisse, dass das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden könne und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (Art. 197 Bst. c und d StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlange das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sei und sich für die Betroffenen als zumutbar erweise. Erforderlich sei eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180).