Der Beschwerdeführer bestreite im Übrigen nicht, dass der Handel von Seriefeuerwaffen unter Privaten auch zum Zeitpunkt, als er das Sturmgewehr 90 erworben hatte, speziell geregelt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgehen dürfen.