2 che seiner Waffen funktionstüchtig seien. Würde es sich beim beschlagnahmten Sturmgewehr 90 tatsächlich um eine reine, nicht schussfähige «Deko-Waffe» handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 20. September 2016 zum Ausdruck gebracht hätte. Der Beschwerdeführer bestreite im Übrigen nicht, dass der Handel von Seriefeuerwaffen unter Privaten auch zum Zeitpunkt, als er das Sturmgewehr 90 erworben hatte, speziell geregelt gewesen sei.