4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Angaben des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu denjenigen, die er anlässlich seiner Befragung durch die Polizei am 20. September 2016 zu Protokoll gegeben habe. Er habe damals ausgeführt, dass er das Sturmgewehr 90 im Jahr 2005 oder 2006 an der Waffenbörse in B.________ von einem privaten Anbieter erworben habe. Er habe sich am Stand der Firma D.________ aufgehalten, als ein Herr ihn angesprochen und gefragt habe, ob er Interesse an einem Sturmgewehr 90 habe. Welche Feuerarten mit dieser Waffe möglich seien, wisse er nicht, weil er nie damit geschossen habe.