382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe damit, dass das beschlagnahmte Sturmgewehr 90 keinen Verschlussträger, keinen Verschlusskopf und auch keinen Ladehebel habe. Es könne daher nicht als Seriefeuerwaffe gelten, sondern höchstens als nicht schussfähige «Deko-Waffe». Seines Wissens seien vor rund 20 Jahren, als er die Waffe erworben habe, Verkäufe unter Privaten nicht speziell geregelt gewesen, ausser bei Seriefeuerwaffen.