1. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland ein anlässlich der am 20. September 2016 am Domizil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestelltes Sturmgewehr 90 zu Beweiszwecken. In der Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung dieser Beschlagnahme beziehungsweise um Rückgabe der Waffe. In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 31. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.