10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011). Die Entschädigung wird gemäss der nicht zu beanstandenden Kostennote auf CHF 3‘204.05 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.