Ob ausgehend von den Erwägungen in diesem Beschluss eine Risikobeurteilung notwendig ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin wird ohnehin Gelegenheit haben, diese Beweisanträge erneut zu stellen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 397 StPO).