Bei der durch die F.________ GmbH vorgeschriebenen Herstellergenehmigung handelt es sich um einen Haftungsausschluss und nicht um eine gesetzliche Vorgabe. Massgebend ist die Risikobeurteilung. Da eine solche, nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen, von der E.________ AG hätte vorgenommen werden müssen, erübrigt sich das Einholen eines schriftlichen Berichts bei der F.________ GmbH. Ob ausgehend von den Erwägungen in diesem Beschluss eine Risikobeurteilung notwendig ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.