8 Gleichzeitig liegt damit auch ein dringender Tatverdacht gegen die E.________ AG, vor, weshalb das Verfahren gegen sie zu eröffnen bzw. auszudehnen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht erforderlich, über die beantragten Beweisergänzungen zu entscheiden. Betreffend die Herstellergenehmigung ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben können. Bei der durch die F.______