Auch diese Ausführungen bestätigen, dass die eingebaute Funkfernsteuerung für die Bedienung einer Hebebühne nicht geeignet ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Risikobeurteilung gemäss Maschinenrichtlinie mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Funkfernbedienung installiert worden wäre. Auch die Vermeidbarkeit des Unfalls kann nicht offensichtlich verneint werden.