Aus der EU-Konformitätserklärung der eingebauten Funkfernsteuerung ergibt sich, dass diese hauptsächlich zur Fernbedienung von Garagentorantrieben gedacht sei. Die Funkfernsteuerung könne aber auch zur Bedienung von Geräten und Anlagen genutzt werden, bei denen eine eventuelle Funktionsstörung keinerlei Personen- oder Sachschäden zur Folge habe. Die Funkfernsteuerung dürfe nicht zur Steuerung von Geräten zur Personenbeförderung oder anderer Maschinen mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet werden. Auch diese Ausführungen bestätigen, dass die eingebaute Funkfernsteuerung für die Bedienung einer Hebebühne nicht geeignet ist.