Das Vorliegen der Voraussehbarkeit kann – trotz allfälligem Fehlverhalten des Verunfallten – nicht offensichtlich verneint werden. Auch wenn die SUVA vor dem Unfall tolerierte, dass sich die Hersteller nicht an diese Vorgaben hielten bzw. die Funkfernanlagen ohne Risikobeurteilung installierten, entbindet dies die verantwortlichen Personen nicht von dem Einhalten der gesetzlichen Vorgaben. Aus der EU-Konformitätserklärung der eingebauten Funkfernsteuerung ergibt sich, dass diese hauptsächlich zur Fernbedienung von Garagentorantrieben gedacht sei.