7 verboten. Ein generelles Aufenthaltsverbot ergibt sich daraus nicht. Weshalb sich der Verunfallte im Schwenkbereich aufhielt, ist und bleibt unklar. Es handelt sich jedoch nicht um ein Verhalten, mit dem schlechthin nicht zu rechnen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es die Bedienung der Hebebühne mittels Handsender überhaupt erst ermöglicht, dass sich eine Person während der Bedienung der Hebebühne in deren Schwenkbereich aufhalten kann. Die Adäquanz kann nicht offensichtlich verneint werden. Dies bestätigt auch das nach dem Unfall erarbeitete «Factsheet Hubladebühnen: