9.2.1 Eine solche Risikobeurteilung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung liegen somit vor. Zudem begründet die Maschinenrichtlinie eine Rechtspflicht des Herstellers der neuen Maschine. Eine Garantenstellung ist zu bejahen. Zu prüfen bleibt die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls. Der Verunfallte befand sich im Unfallzeitpunkt im Schwenkbereich der Hebebühne.