Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a Maschinenrichtlinie muss sie oder ihr Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Aus den allgemeinen Grundsätzen im Anhang I ergibt sich Folgendes: Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.