(SUVA Luzern)» vom 7. September 2016 hervorgeht, handelt es sich nach der Installation der Anlage um eine neue Maschine, weil die Hebebühne neue Funktionen hat und eine neue Schnittstelle entsteht, die Gefahren bergen kann. Die E.________ AG gilt damit als Hersteller im Sinne von Art. 2 Bst. i der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (nachfolgend: Maschinenrichtlinie). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.