6 Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Funktionsstörung der Funkfernsteuerung liegen nicht vor. 9.2 Die Funkfernsteuerung wurde nachträglich von der E.________ AG angeschlossen. Wie aus der Aktennotiz «Besprechung mit K.________ (SUVA Luzern)» vom 7. September 2016 hervorgeht, handelt es sich nach der Installation der Anlage um eine neue Maschine, weil die Hebebühne neue Funktionen hat und eine neue Schnittstelle entsteht, die Gefahren bergen kann.