Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2.; je mit Hinweisen). 9. 9.1 Weder aus den Einvernahmen noch aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen (vgl. auch Unterlagen der J.________ AG) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Funktion «Öffnen» am Handsender der Funkfernsteuerung aufgrund eines Wackelkontakts an der Empfangseinheit am Lastwagen nicht funktionierte. Es kann auf die Ausführungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. In der Beschwerde werden diese Erwägungen denn auch nicht mehr in Zweifel gezogen.