Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). In den wenigsten Fällen steht ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahr- 5 scheinlichkeit von vornherein fest. Eine Einstellung kann daher nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319).