Im Übrigen seien in der Betriebsanleitung der F.________ sowie auf der Hebebühne selber genügend Warnungen angebracht, wonach der Aufenthalt im Schwenkbereich verboten sei. Der Inverkehrbringer wäre deshalb selbst bei Vornahme einer neuen Risikobeurteilung kaum zum Schluss gekommen, dass der Einbau der Funkfernsteuerung zu gefährlich sei. Somit wäre auch bei pflichtgemässem Vorgehen des Inverkehrbringers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Funkfernbedienung installiert worden. Dabei sei irrelevant, dass die vom Verunfallten genutzte Fernbedienung nicht den Anforderungen des Factsheets entsprochen habe.