Die SUVA habe dies gewusst und toleriert. Die Inverkehrbringer hätten es beim nachträglichen Einbau von Funkfernsteuerungen bisher schlicht unterlassen, vorgängig die Herstellergenehmigung einzuholen und nach dem Einbau die Konformitätserklärung auszustellen sowie eine Risikobeurteilung vorzunehmen. K.________ (SUVA Luzern) habe bestätigt, dass die Inverkehrbringer oft nur die Bedienungsanleitung der Hebebühne und der Funkfernsteuerung abgegeben hätten, ohne dabei die eine oder andere Anleitung zu überarbeiten. Im Übrigen seien in der Betriebsanleitung der F._____