6. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, dass der Inverkehrbringer die Genehmigung für den Einbau der Funkfernsteuerung ohne weiteres erhalten hätte. So enthalte bereits die Betriebsanleitung der F.________ Sicherheitshinweise zum Umgang mit einer «SmartControl Fernbedienung». Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei seien zudem in der Schweiz tausende solcher Funkfernsteuerungen an Hebebühnen montiert. Die SUVA habe dies gewusst und toleriert.