4 ren vorschriftsgemässen Abstimmung auf die Funktionen der Hubladebühne wäre es auch bei einem Fehlverhalten des Geschädigten nicht zu einem tödlichen Unfall gekommen. Für die Strafbarkeit infolge Missachtung geltender gesetzlicher Vorgaben könne keine Rolle spielen, welcher Praxis die SUVA in einem bestimmten Bereich nachlebe. Zudem habe die SUVA entsprechende Vorrichtungen nur toleriert, wenn eine bestimmungsgemässe Verwendung sichergestellt gewesen sei. Beim Einsatz einer mit Funk ausgerüsteten Fernbedienung sei dies nicht möglich gewesen.