Aus den Akten ergebe sich, dass die SUVA in Zusammenarbeit mit dem Hebebühnehersteller unter dem Eindruck des vorliegenden Unfalls offenbar eine Sicherheitsprüfung vorgenommen und Massnahmen beschlossen habe. Die vorliegend zum Einsatz gelangte Funkfernbedienung hätte in keiner Art und Weise den Anforderungen des «Factsheets Hubladebühnen: Kabellose Steuerung» der SUVA entsprochen. Bei einer den damaligen und heutigen Anforderungen entsprechenden Funkfernbedienung bzw. de-