Ohne Funkfernbedienung kein Unfall - weshalb beweismässig abgeklärt werden müsse, ob (und wenn ja gegebenenfalls mit welchen Auflagen) diese (oder eine andere) Funkfernbedienung überhaupt hätte eingebaut werden dürfen. Ohne Klärung dieser Fragen dürfe weder hinsichtlich der Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses noch hinsichtlich hypothetischer Kausalität eine Schlussfolgerung gezogen werden. Aus den Akten ergebe sich, dass die SUVA in Zusammenarbeit mit dem Hebebühnehersteller unter dem Eindruck des vorliegenden Unfalls offenbar eine Sicherheitsprüfung vorgenommen und Massnahmen beschlossen habe.