117 StGB führen könne. Die Staatsanwaltschaft übersehe bei ihrer Argumentation, dass bei pflichtgemässem Vorgehen der E.________ AG vorliegend keine (solche) Funkfernbedienung eingebaut worden wäre, womit es (mangels Funkfernbedienung) auch gar nicht möglich gewesen wäre, sich während der Bedienung im Gefahrenbereich der Hebebühne aufzuhalten. Ohne Funkfernbedienung kein Unfall - weshalb beweismässig abgeklärt werden müsse, ob (und wenn ja gegebenenfalls mit welchen Auflagen) diese (oder eine andere) Funkfernbedienung überhaupt hätte eingebaut werden dürfen.