5. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die E.________ AG habe durch die Installation einer weder genehmigten noch risikogeprüften Funkfernsteuerung eine (vermeidbare und voraussehbare) Gefahr geschaffen, für die sie – im Falle der Verwirklichung – einzustehen habe. Die fehlende schriftliche Herstellergenehmigung sowie die fehlende Risikobeurteilung stellten nicht nur einen Mangel dar, sondern begründeten als Verletzung einer Garantenpflicht einen Sorgfaltsverstoss im Sinne von Art. 11 StGB, der zu einer Strafbarkeit nach Art. 117 StGB führen könne.