Der Unfall sei einzig darauf zurückzuführen, dass sich der Verunfallte im Gefahrenbereich der Hebebühne aufgehalten habe, während er sie bedient habe. Weder das Einholen der Genehmigung, noch eine Konformitätserklärung oder eine neue Risikobeurteilung hätten verhindert, dass er sich – aus welchen Gründen auch immer – in den Gefahrenbereich begebe.