Die Gefahr, die vom Aufenthalt im Schwenkbereich ausgehe, bestehe unabhängig von der Bedienungsart. Der Verunfallte sei Berufschauffeur mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Hebebühnen und Funkfernsteuerungen gewesen. Ihm sei die Gefahr, die von einer sich in Betrieb befindenden Hebebühne ausgehe, bekannt. Warum er nicht bemerkt habe, dass sich die Hebebühne geschlossen und er seinen Oberkörper nicht aus dem Laderaum zurückgezogen habe, müsse offen bleiben. Der Unfall sei einzig darauf zurückzuführen, dass sich der Verunfallte im Gefahrenbereich der Hebebühne aufgehalten habe, während er sie bedient habe.