Die Staatsanwaltschaft kommt aber mit Blick auf die Erfolgsrelevanz dieser Sorgfaltsverstösse zum Schluss, dass diese nicht unfallkausal gewesen seien. Der Verunfallte habe sich im Schwenkbereich der Hebebühne und damit im Gefahrenbereich aufgehalten, während sie in Betrieb gewesen sei. Darauf, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich verboten sei, werde in der Betriebsanleitung der Hebebühne auf S. 12 hingewiesen, und auch das Typenschild der Hebebühne sei mit dem Warnhinweis «Aufenthalt im Schwenkbereich verboten» versehen. Die Gefahr, die vom Aufenthalt im Schwenkbereich ausgehe, bestehe unabhängig von der Bedienungsart.