3 Arbeitgeber des Verunfallten) kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass I.________ seinen Pflichten als Betriebsleiter bezüglich Fahrzeugwartung, Unterhalt und Organisation des Betriebs vollumfänglich nachgekommen sei. Die festgestellten Mängel (fehlende Risikobeurteilung sowie fehlende Herstellergenehmigung) seien dem Inverkehrbringer E.________ AG anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft kommt aber mit Blick auf die Erfolgsrelevanz dieser Sorgfaltsverstösse zum Schluss, dass diese nicht unfallkausal gewesen seien.