sowie die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten worden. Wenn sich der Verunfallte, wie vom Hersteller vorgeschrieben, nicht im Bewegungsbereich der Hebebühne aufgehalten hätte, wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geschehen. 4. Gestützt auf diesen Bericht sowie die Einvernahmen von G.________, H.________ (Arbeitskollegen des Verunfallten) sowie I.________ (Filialleiter J.________ AG;