Aufgrund der Mängelliste könne eindeutig belegt werden, dass betreffend der Hebebühne lediglich eine defekte Steuerbirne gemeldet worden sei. Wie lange der beschriebene Mangel (Relais mit Funktionsstörung) schon bestanden habe, könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Jedoch seien durch den Inverkehrbringer, die E.________ AG, die Vorgaben der Hebebühnenherstellerfirma F.________ sowie die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten worden.