Für die Hebebühne und die Funkfernsteuerung liegt je eine EU-Konformitätserklärung vor. Es wurde aber weder eine neue Risikobeurteilung vorgenommen noch eine schriftliche Genehmigung des Herstellers eingeholt. 3.2 Im Bericht des TVZ wird abschliessend festgehalten, dass der Arbeitgeber des Verunfallten seinen Pflichten betreffend Fahrzeugwartung und Unterhalt vollumfänglich nachgekommen sei. Aufgrund der Mängelliste könne eindeutig belegt werden, dass betreffend der Hebebühne lediglich eine defekte Steuerbirne gemeldet worden sei.