Weiter stellte sich im Rahmen der nachträglichen Ermittlungen heraus, dass die Hebebühne bei der Neuauslieferung durch den Fahrzeugbauer nicht mit einer Funkfernsteuerung ausgerüstet war. Auf Wunsch des Verunfallten wurde die komplette Funkfernsteuerung seines ihm vormals zugeteilten Lastwagens demontiert und am 15. November 2013 die E.________ AG, beauftragt, die Funkfernsteuerung an den neu dem Verunfallten zugeteilten (Unfall-)Lastwagen, respektive dessen Hebebühne anzuschliessen. Für die Hebebühne und die Funkfernsteuerung liegt je eine EU-Konformitätserklärung vor.