3. 3.1 Betreffend Sachverhalt kann auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, Verkehr, Umwelt + Prävention, Technischer Verkehrszug (nachfolgend: TVZ) vom 16. Dezember 2015 sowie das Rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 9. Juni 2015 verwiesen werden. Der Verunfallte stand zum Unfallzeitpunkt auf der Laderampe und steuerte die Hebebühne mit dem Handsender. Durch den nach vorne gebeugten Oberkörper (mit der Körpervorderseite in Richtung des Inneren des Laderaums positioniert) befand er sich zwischen der Ladeplattform der Hebebühne und dem Fahrzeugaufbau.