BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung steht es der Beschwerdeführerin offen, die abgelehnten Beweisanträge erneut zu thematisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung darf mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen.