Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, die Untersuchung auf die verantwortlichen Organe/Mitarbeiter der E.________ AG («Inverkehrbringer» der Hebebühne mit Funkfernsteuerung) auszudehnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Dezember 2016 und hielt an den gestellten Anträgen fest.