Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 417 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen aussergewöhnlichem Todesfall Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. September 2016 (EO 14 12037) Erwägungen: 1. †D.________ verstarb am 29. Oktober 2014 im Spital, nachdem er am 23. Oktober 2014 beim Bedienen der Hebebühne an seinem Lastwagen verunfallt war. Die Re- gionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) stellte am 26. September 2016 das Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft betreffend aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ ein. Die Ehefrau des Verstorbenen, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, reichte am 6. Oktober 2016 Beschwerde ein. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisergänzung (insbesondere hinsichtlich Herstellergenehmigung und Risikobe- urteilung der am Unfalllastwagen bzw. dessen Hebebühne installierten Funkfern- steuerung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei zudem anzuwei- sen, die Untersuchung auf die verantwortlichen Organe/Mitarbeiter der E.________ AG («Inverkehrbringer» der Hebebühne mit Funkfernsteuerung) auszudehnen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin re- plizierte am 12. Dezember 2016 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfah- rens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung steht es der Be- schwerdeführerin offen, die abgelehnten Beweisanträge erneut zu thematisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die An- fechtung der Einstellungsverfügung darf mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. 3. 3.1 Betreffend Sachverhalt kann auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, Ver- kehr, Umwelt + Prävention, Technischer Verkehrszug (nachfolgend: TVZ) vom 16. Dezember 2015 sowie das Rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 9. Juni 2015 verwiesen werden. Der Verunfallte stand zum Unfallzeitpunkt auf der Laderampe und steuerte die He- bebühne mit dem Handsender. Durch den nach vorne gebeugten Oberkörper (mit der Körpervorderseite in Richtung des Inneren des Laderaums positioniert) befand er sich zwischen der Ladeplattform der Hebebühne und dem Fahrzeugaufbau. Beim Schliessen der Hebebühne klemmte sich der Chauffeur auf Höhe des Brust- korbs zwischen der Hebebühne und dem Rahmen des Laderaums des Lastwagens 2 linksseitig ein. Gemäss IRM kann todesursächlich von einem zentralen Regulati- onsversagen in Folge eines schweren, sauerstoffmangelbedingten Hirnschadens nach Herzkreislaufstillstand bei primärem Brustkorbtrauma ausgegangen werden. Hinweise auf eine Fremdeinwirkung liegen nicht vor. Aus dem Bericht des TVZ geht weiter hervor, dass der Lastwagen mit einer Hebe- bühne der Marke L.________ (Hersteller: F.________ GmbH) ausgerüstet war. Die Hebebühne kann manuell, mittels Geräten welche sich seitlich links und rechts im hinteren Teil des Lastwagens befinden sowie mittels einer Fernbedienung mit Spi- ralkabel (Steuerbirne) auf der Ladefläche bedient werden. Zudem kann die Hebe- bühne mit einer Funkfernsteuerung mit Handsender, welche der Fahrzeuglenker auf sich trägt, bedient werden. Fest steht, dass die Funktion «Öffnen» der Hebe- bühne mittels Funkfernsteuerung im Unfallzeitpunkt nicht funktionierte und der Ver- unfallte sich deshalb nicht selber aus der Situation befreien konnte. Die Funkfern- bedienung war ausserdem nicht beschriftet. Die Fehlfunktion der Funkfernsteue- rung liess der TVZ durch eine Fachwerkstatt untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass das Relais Nr. 4 auf der Steuerplatte der Empfangseinheit der Funkfernsteue- rung, welches für die Funktion «Öffnen» zuständig ist, eine Funktionsstörung auf- wies (Wackelkontakt). Nachdem der Verantwortliche mit einem Kugelschreiber leicht auf dieses Relais klopfte, arbeiteten sämtliche Funktionen auch mit Funkfern- steuerung tadellos. Solche Funktionsstörungen können durch äussere Einflüsse wie Vibrationen oder durch Kleinstkorrosionsstellen verursacht werden. Weiter stellte sich im Rahmen der nachträglichen Ermittlungen heraus, dass die Hebebühne bei der Neuauslieferung durch den Fahrzeugbauer nicht mit einer Funkfernsteuerung ausgerüstet war. Auf Wunsch des Verunfallten wurde die kom- plette Funkfernsteuerung seines ihm vormals zugeteilten Lastwagens demontiert und am 15. November 2013 die E.________ AG, beauftragt, die Funkfernsteue- rung an den neu dem Verunfallten zugeteilten (Unfall-)Lastwagen, respektive des- sen Hebebühne anzuschliessen. Für die Hebebühne und die Funkfernsteuerung liegt je eine EU-Konformitätserklärung vor. Es wurde aber weder eine neue Risiko- beurteilung vorgenommen noch eine schriftliche Genehmigung des Herstellers ein- geholt. 3.2 Im Bericht des TVZ wird abschliessend festgehalten, dass der Arbeitgeber des Verunfallten seinen Pflichten betreffend Fahrzeugwartung und Unterhalt vollum- fänglich nachgekommen sei. Aufgrund der Mängelliste könne eindeutig belegt wer- den, dass betreffend der Hebebühne lediglich eine defekte Steuerbirne gemeldet worden sei. Wie lange der beschriebene Mangel (Relais mit Funktionsstörung) schon bestanden habe, könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Jedoch seien durch den Inverkehrbringer, die E.________ AG, die Vorgaben der Hebebühnen- herstellerfirma F.________ sowie die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nur teilwei- se eingehalten worden. Wenn sich der Verunfallte, wie vom Hersteller vorgeschrie- ben, nicht im Bewegungsbereich der Hebebühne aufgehalten hätte, wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geschehen. 4. Gestützt auf diesen Bericht sowie die Einvernahmen von G.________, H.________ (Arbeitskollegen des Verunfallten) sowie I.________ (Filialleiter J.________ AG; 3 Arbeitgeber des Verunfallten) kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass I.________ seinen Pflichten als Betriebsleiter bezüglich Fahrzeugwartung, Unter- halt und Organisation des Betriebs vollumfänglich nachgekommen sei. Die festge- stellten Mängel (fehlende Risikobeurteilung sowie fehlende Herstellergenehmi- gung) seien dem Inverkehrbringer E.________ AG anzurechnen. Die Staatsan- waltschaft kommt aber mit Blick auf die Erfolgsrelevanz dieser Sorgfaltsverstösse zum Schluss, dass diese nicht unfallkausal gewesen seien. Der Verunfallte habe sich im Schwenkbereich der Hebebühne und damit im Gefahrenbereich aufgehal- ten, während sie in Betrieb gewesen sei. Darauf, dass der Aufenthalt im Schwenk- bereich verboten sei, werde in der Betriebsanleitung der Hebebühne auf S. 12 hin- gewiesen, und auch das Typenschild der Hebebühne sei mit dem Warnhinweis «Aufenthalt im Schwenkbereich verboten» versehen. Die Gefahr, die vom Aufent- halt im Schwenkbereich ausgehe, bestehe unabhängig von der Bedienungsart. Der Verunfallte sei Berufschauffeur mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Hebe- bühnen und Funkfernsteuerungen gewesen. Ihm sei die Gefahr, die von einer sich in Betrieb befindenden Hebebühne ausgehe, bekannt. Warum er nicht bemerkt ha- be, dass sich die Hebebühne geschlossen und er seinen Oberkörper nicht aus dem Laderaum zurückgezogen habe, müsse offen bleiben. Der Unfall sei einzig darauf zurückzuführen, dass sich der Verunfallte im Gefahrenbereich der Hebebühne auf- gehalten habe, während er sie bedient habe. Weder das Einholen der Genehmi- gung, noch eine Konformitätserklärung oder eine neue Risikobeurteilung hätten verhindert, dass er sich – aus welchen Gründen auch immer – in den Gefahrenbe- reich begebe. 5. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die E.________ AG habe durch die Installation einer weder genehmigten noch risikogeprüften Funk- fernsteuerung eine (vermeidbare und voraussehbare) Gefahr geschaffen, für die sie – im Falle der Verwirklichung – einzustehen habe. Die fehlende schriftliche Her- stellergenehmigung sowie die fehlende Risikobeurteilung stellten nicht nur einen Mangel dar, sondern begründeten als Verletzung einer Garantenpflicht einen Sorg- faltsverstoss im Sinne von Art. 11 StGB, der zu einer Strafbarkeit nach Art. 117 StGB führen könne. Die Staatsanwaltschaft übersehe bei ihrer Argumentation, dass bei pflichtgemässem Vorgehen der E.________ AG vorliegend keine (solche) Funkfernbedienung eingebaut worden wäre, womit es (mangels Funkfernbedie- nung) auch gar nicht möglich gewesen wäre, sich während der Bedienung im Ge- fahrenbereich der Hebebühne aufzuhalten. Ohne Funkfernbedienung kein Unfall - weshalb beweismässig abgeklärt werden müsse, ob (und wenn ja gegebenenfalls mit welchen Auflagen) diese (oder eine andere) Funkfernbedienung überhaupt hät- te eingebaut werden dürfen. Ohne Klärung dieser Fragen dürfe weder hinsichtlich der Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses noch hinsichtlich hypothetischer Kau- salität eine Schlussfolgerung gezogen werden. Aus den Akten ergebe sich, dass die SUVA in Zusammenarbeit mit dem Hebebühnehersteller unter dem Eindruck des vorliegenden Unfalls offenbar eine Sicherheitsprüfung vorgenommen und Massnahmen beschlossen habe. Die vorliegend zum Einsatz gelangte Funkfern- bedienung hätte in keiner Art und Weise den Anforderungen des «Factsheets Hubladebühnen: Kabellose Steuerung» der SUVA entsprochen. Bei einer den da- maligen und heutigen Anforderungen entsprechenden Funkfernbedienung bzw. de- 4 ren vorschriftsgemässen Abstimmung auf die Funktionen der Hubladebühne wäre es auch bei einem Fehlverhalten des Geschädigten nicht zu einem tödlichen Unfall gekommen. Für die Strafbarkeit infolge Missachtung geltender gesetzlicher Vorga- ben könne keine Rolle spielen, welcher Praxis die SUVA in einem bestimmten Be- reich nachlebe. Zudem habe die SUVA entsprechende Vorrichtungen nur toleriert, wenn eine bestimmungsgemässe Verwendung sichergestellt gewesen sei. Beim Einsatz einer mit Funk ausgerüsteten Fernbedienung sei dies nicht möglich gewe- sen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, dass der Inverkehrbringer die Genehmigung für den Einbau der Funkfernsteuerung ohne weiteres erhalten hätte. So enthalte bereits die Betriebsanleitung der F.________ Sicherheitshinweise zum Umgang mit einer «SmartControl Fernbedienung». Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei seien zudem in der Schweiz tausende solcher Funkfernsteuerungen an Hebebühnen montiert. Die SUVA habe dies ge- wusst und toleriert. Die Inverkehrbringer hätten es beim nachträglichen Einbau von Funkfernsteuerungen bisher schlicht unterlassen, vorgängig die Herstellergeneh- migung einzuholen und nach dem Einbau die Konformitätserklärung auszustellen sowie eine Risikobeurteilung vorzunehmen. K.________ (SUVA Luzern) habe bestätigt, dass die Inverkehrbringer oft nur die Bedienungsanleitung der Hebebüh- ne und der Funkfernsteuerung abgegeben hätten, ohne dabei die eine oder andere Anleitung zu überarbeiten. Im Übrigen seien in der Betriebsanleitung der F.________ sowie auf der Hebebühne selber genügend Warnungen angebracht, wonach der Aufenthalt im Schwenkbereich verboten sei. Der Inverkehrbringer wäre deshalb selbst bei Vornahme einer neuen Risikobeurteilung kaum zum Schluss ge- kommen, dass der Einbau der Funkfernsteuerung zu gefährlich sei. Somit wäre auch bei pflichtgemässem Vorgehen des Inverkehrbringers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Funkfernbedienung installiert worden. Dabei sei irrele- vant, dass die vom Verunfallten genutzte Fernbedienung nicht den Anforderungen des Factsheets entsprochen habe. Dieses sei von der SUVA unter Zusammenar- beit mit der L.________ AG als Reaktion auf den Unfall ausgearbeitet worden. Der Kausalzusammenhang sei jedoch gestützt auf die Begebenheiten zum Zeitpunkt des Unfalls zu beurteilen. 7. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). In den wenigsten Fällen steht ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahr- 5 scheinlichkeit von vornherein fest. Eine Einstellung kann daher nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). 8. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände so- wie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub- ten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraus- setzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garan- tenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1. mit Hinweisen). Grundvor- aussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentli- chen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu ver- neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Op- fers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursa- che des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflicht- gemässem Verhalten des Täters unterblieben wäre. Für die Zurechnung des Er- folgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2.; je mit Hin- weisen). 9. 9.1 Weder aus den Einvernahmen noch aus den sich in den Akten befindenden Unter- lagen (vgl. auch Unterlagen der J.________ AG) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Funktion «Öff- nen» am Handsender der Funkfernsteuerung aufgrund eines Wackelkontakts an der Empfangseinheit am Lastwagen nicht funktionierte. Es kann auf die Ausführun- gen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. In der Be- schwerde werden diese Erwägungen denn auch nicht mehr in Zweifel gezogen. 6 Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers im Zusammen- hang mit der Funktionsstörung der Funkfernsteuerung liegen nicht vor. 9.2 Die Funkfernsteuerung wurde nachträglich von der E.________ AG angeschlossen. Wie aus der Aktennotiz «Besprechung mit K.________ (SUVA Luzern)» vom 7. September 2016 hervorgeht, handelt es sich nach der Installation der Anlage um eine neue Maschine, weil die Hebebühne neue Funktionen hat und eine neue Schnittstelle entsteht, die Gefahren bergen kann. Die E.________ AG gilt damit als Hersteller im Sinne von Art. 2 Bst. i der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (nachfolgend: Maschinenrichtlinie). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a Maschinenrichtlinie muss sie oder ihr Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Aus den allgemeinen Grundsätzen im Anhang I ergibt sich Folgendes: Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter - die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt; - die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln; - die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens; - die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist; - die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern. 9.2.1 Eine solche Risikobeurteilung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung liegen somit vor. Zudem begründet die Maschinenrichtlinie eine Rechtspflicht des Herstellers der neuen Maschine. Eine Garantenstellung ist zu bejahen. Zu prüfen bleibt die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls. Der Verunfallte befand sich im Unfallzeitpunkt im Schwenkbereich der Hebebühne. Aus dem Anhang I der Maschinenrichtlinien geht hervor, der Ausdruck «vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung» im Sinne dieses Anhangs bezeichne die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergebe. In der Betriebsanleitung F.________ wird der unnötige Aufenthalt auf oder im Bewegungsbereich von Hebebühnen 7 verboten. Ein generelles Aufenthaltsverbot ergibt sich daraus nicht. Weshalb sich der Verunfallte im Schwenkbereich aufhielt, ist und bleibt unklar. Es handelt sich jedoch nicht um ein Verhalten, mit dem schlechthin nicht zu rechnen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es die Bedienung der Hebebühne mittels Handsender überhaupt erst ermöglicht, dass sich eine Person während der Bedienung der Hebebühne in deren Schwenkbereich aufhalten kann. Die Adäquanz kann nicht offensichtlich verneint werden. Dies bestätigt auch das nach dem Unfall erarbeitete «Factsheet Hubladebühnen: Kabellose Steuerung» der SUVA. Bei der Verwendung solcher Steuerungen können sich kritische Situationen ergeben. So darf sich beispielsweise infolge unbeabsichtigten Betätigens einer Taste keine Gefährdung ergeben. Der Sender muss mit einer Stopp-/Not-Halt Taste ausgerüstet sein. Beim Abbruch der Funkverbindung muss ein automatisches Stillsetzen gewährleistet sein und die Funktion «Schliessen» muss bei ca. 45 Grad unterbrochen werden, um die Quetsch- und Scherstelle beim Schliessen der Hubladebühne abzusichern. Auch wenn die kritischen Situationen nicht näher beschrieben werden, zeigt insbesondere der automatische Unterbruch der Schliessfunktion, dass mit den Massnahmen auch Unfälle wie der vorliegende verhindert werden sollen. Bei der Ausarbeitung dieses Factsheets stützte sich die SUVA auf die Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese Normen waren bereits im Zeitpunkt des Unfalls in Kraft, weshalb die Anforderungen im Factsheet zur Beurteilung herangezogen werden können. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Funkfernsteuerung nicht den Vorschriften der Maschinenrichtlinie entsprach und dass eine Risikobeurteilung dazu geführt hätte, diese nicht einzubauen. So wird auch im Factsheet darauf hingewiesen, dass nicht alle kabellosen Steuerungen die gängigen Normen erfüllen und somit nicht eingesetzt werden dürften. Mit dem Einbau der Funkfernsteuerung bzw. der unterlassenen Risikobeurteilung wurde ein unerlaubtes Risiko geschaffen, dass sich mit dem Unfall verwirklicht hat. Das Vorliegen der Voraussehbarkeit kann – trotz allfälligem Fehlverhalten des Verunfallten – nicht offensichtlich verneint werden. Auch wenn die SUVA vor dem Unfall tolerierte, dass sich die Hersteller nicht an diese Vorgaben hielten bzw. die Funkfernanlagen ohne Risikobeurteilung installierten, entbindet dies die verantwortlichen Personen nicht von dem Einhalten der gesetzlichen Vorgaben. Aus der EU-Konformitätserklärung der eingebauten Funkfernsteuerung ergibt sich, dass diese hauptsächlich zur Fernbedienung von Garagentorantrieben gedacht sei. Die Funkfernsteuerung könne aber auch zur Bedienung von Geräten und Anlagen genutzt werden, bei denen eine eventuelle Funktionsstörung keinerlei Personen- oder Sachschäden zur Folge habe. Die Funkfernsteuerung dürfe nicht zur Steuerung von Geräten zur Personenbeförderung oder anderer Maschinen mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet werden. Auch diese Ausführungen bestätigen, dass die eingebaute Funkfernsteuerung für die Bedienung einer Hebebühne nicht geeignet ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Risikobeurteilung gemäss Maschinenrichtlinie mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Funkfernbe- dienung installiert worden wäre. Auch die Vermeidbarkeit des Unfalls kann nicht offensichtlich verneint werden. 8 Gleichzeitig liegt damit auch ein dringender Tatverdacht gegen die E.________ AG, vor, weshalb das Verfahren gegen sie zu eröffnen bzw. auszudehnen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht erforderlich, über die beantragten Beweisergänzungen zu entscheiden. Betreffend die Herstellergenehmigung ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben können. Bei der durch die F.________ GmbH vorgeschriebenen Herstellergenehmigung handelt es sich um einen Haftungsausschluss und nicht um eine gesetzliche Vorgabe. Massgebend ist die Risikobeurteilung. Da eine solche, nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen, von der E.________ AG hätte vorgenommen werden müssen, erübrigt sich das Einholen eines schriftlichen Berichts bei der F.________ GmbH. Ob ausgehend von den Erwägungen in diesem Beschluss eine Risikobeurteilung notwendig ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin wird ohnehin Gelegenheit haben, diese Beweisanträge erneut zu stellen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 397 StPO). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegeg- ner sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Ju- ni 2011). Die Entschädigung wird gemäss der nicht zu beanstandenden Kostennote auf CHF 3‘204.05 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. September 2016 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung auf die E.________ AG auszudehnen und weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘204.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten) Bern, 7. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10