4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos erklärt. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt G.________ - den Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten)