7.4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 6. September 2016 wird aufgehoben. Diese hat den Sachverhalt insbesondere mittels Einvernahmen der beschuldigten Personen näher zu ermitteln. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.